Photovoltaik

Bitte den allgemeinen Teil zum Thema Energie ebenfalls beachten: Energie: Heizung und Strom/Photovoltaik

Beginnen sollte man mit dem Grundwissen und dazu empfehle ich dieses Buch:
Photovoltaik & Batteriespeicher
Im nächsten Schritt sollte man sich ausrechnen, wieviel kWh pro kWp die geplante Dachfläche hergibt.
Dazu berechnet man die Ertragswerte per PV-GIS - Photovoltaic Geographical Information System.
Da es nicht ganz selbsterklärend ist, kann man diese Anleitung zu Hilfe nehmen.
Als Azimuth (= Abweichung von einer perfekten Südausrichtung) wird z.B. das verwendet: Osten ist -90 Grad, Westen ist 90 Grad, Süd-West ist 45 Grad, Nord-Ost ist -135 Grad.
Idealerweise läßt man das PV-GIS die Werte für 1 kWp ausrechnen, weil man diesen Wert dann später auf die geplante Anlage-Größe hochrechnen kann.

Aspekte, die man sich überlegen sollte: Man kann sich auch im Photovoltaikforum Hilfe und Rat suchen.
Aber vorher ist die Lektüre der FAQ und bei Gedanken an Speichersystem beide Einträge in Stromspeicher, Akkus und Cloud-Anbieter Pflicht.
Gleich den Belegungsplan erstellen anhand: Belegung planen.
Bei einer Anfrage zur Anlagenplanung sollte man gleich diese Daten mitsenden: Dachneigung, Ertragsprognose, Google Luftbild, Maße, Belegungsplan, sonstige Dächer, Garagen, Carports, Foto Zählerschrank.

Firmen und Firmenverzeichnisse:
Auf Youtube gibt es eine gute Folge, in der ganz unterschiedliche PV Anlagen von den Besitzern vorgestell werden:
gewaltig nachhaltig - Deine Photovoltaikanlage
Da findet man eine Menge Inspirationen!
Unabhängige Beratung im Landkreis Fürstenfeldbruck:
Solarberater FFB

Wissen / Technik / Fachbegriffe:
Brandschutz-Abstände:
Man sollte sich vor der Planung der PV-Anlage genau über evtl. einzuhaltende Brandschutz Abstands-Regelungen im jeweiligen Bundesland informieren.
Für Bayern gab es dazu in 2021 eine PV-freundliche Neufassung:
Wortlaut:
5. Dächer, Art. 30 Abs. 5
Die Neufassung von Art. 30 Abs. 5 Satz 2 ermöglicht einen auf 50 cm verkürzten Abstand von brennbaren Solaranlagen (sowohl thermische Solar- als auch Photovoltaikanlagen) als Dachaufbauten zu Brandwänden und Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind. Voraussetzung ist, dass die Anlagen dachparallel installiert sind; außerdem müssen bei Photovoltaikanlagen alle Seiten der Paneele und die Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Es ist dabei zulässig, brennbare Seiten der Paneele nachträglich mit nichtbrennbaren Baustoffen zu bekleiden. Anlagen, die insgesamt als "nichtbrennbar" nach DIN 4102-1 klassifiziert sind, brauchen wie bisher keinen Abstand zu o.g. Wänden einzuhalten. Alle anderen Solaranlagen aus brennbaren Baustoffen (normal- oder schwer-entflammbar klassifiziert) müssen, wenn sie nicht durch o.g. Wände gegen Brandübertragung geschützt sind, weiterhin einen Abstand von 1,25 m einhalten. Dies trifft auch auf "schräg zur Dachfläche aufgeständerte" Anlagen zu.

Konkrete Antwort auf meine Anfrage bei Buergerservice@stmb.bayern.de ergab diese Präzisierung:
Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 09.05.2022 mit Fragen zu verkürzten
Abständen von Solaranlagen auf Dächern, die wir wie folgt beantworten
können:

Zunächst weisen wir darauf hin, dass die Regelungen der Bayerischen
Bauordnung (BayBO) zu Solaranlagen für alle Gebäude anzuwenden sind.
Nach Art. 55 Abs. 2 BayBO entbindet die Genehmigungsfreiheit für das
verfahrensfreie Errichten von Photovoltaik-Anlagen auf Dächern nach
Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayBO den Bauherrn nicht von seiner
Verpflichtung, die an diese Anlagen gestellten öffentlich-rechtlichen
Vorschriften einzuhalten.

Bayern hat mit Änderung und Ergänzung von Art. 30 Abs. 5 Satz 2
Bayerische Bauordnung (BayBO) zum 1. Februar 2021 ermöglicht [anders als
die Musterbauordnung (MBO) es vorsieht], dass unter bestimmten
Voraussetzungen der grundsätzliche Abstand von PV-Elementen von 1,25 m
zur Brandwand (oder Wand anstelle einer Brandwand) unterschritten werden
darf. Gemessen wird der Abstand bis zur Innenseite der Brandwand
bzw. der Wand anstelle einer Brandwand. Für den Abstand zur
Grundstückgrenze, ist die Wandstärke selbst noch hinzuzurechnen,
beispielsweise 1,25 m plus 0,25 m - so dass in diesem Fall der Abstand
von der Solaranlage zur Grundstücksgrenze 1,50 m betragen würde.

Anforderungen an Brandwände ergeben sich aus Art. 28 BayBO. Wann sie
erforderlich werden, ergibt sich aus Art. 28 Absatz 2 BayBO. Brandwände
sind u.a. als Gebäudeabschlusswand erforderlich, wenn diese näher als
2,50 m an der Grundstücksgrenze errichtet wird. Dies wird in der Regel
bei aneinandergebauten Reihenhäusern jeweils zum benachbarten Gebäude
zutreffen.  Für eine erste Beurteilung ist ein amtlicher Lageplan
(Gebäude mit Grundstücksgrenzen) hilfreich.  An welchen Stellen sich
Brandwände befinden, sollte sich aus den Baugenehmigungsunterlagen
(Brandschutznachweis) ergeben. Entscheidend ist immer, ob es sich um
eine Gebäudeabschlusswand an einer Grundstücksgrenze handelt.  Dies ist
immer dann der Fall, wenn ein Reihenhaus auf einer eigenen
Flurstücknummer steht. Im Gegensatz hierzu gibt es den eher
theoretischen Fall, dass ein Gebäude aus mehreren Wohneinheiten besteht
(optisch ähnlich Reihenhäusern) aber auf einer Flurstücknummer (ein
Grundstück) errichtet wurde, beispielsweise einem 5-Spänner eines
Eigentümers oder nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) aufgeteilt - in
diesem Fall sind zwischen den Wohneinheiten tatsächlich nur Trennwände
erforderlich, da es keine Gebäudeabschlusswände zwischen den
Wohneinheiten geben kann, kann in diesem Sonderfall eine Solaranlage
über das gesamte Gebäude angebracht werden.

Für Brandwände bei niedrigeren Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 (das
höchstgelegene Geschoss in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, darf
max. bis zu 7 m über der Geländeoberfläche im Mittel liegen - darunter
fallen beispielsweise Reihenhäuser), sieht die BayBO Erleichterungen
vor, so sind für diese Gebäude als Gebäudeabschlusswand sog. "Wände
anstelle einer Brandwand" (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 BayBO)
zulässig, außerdem müssen diese nur bis unter die Dachhaut geführt
werden, verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren
Baustoffen auszufüllen (Art. 28 Abs. 5 Satz 2 und 3 BayBO).  Für Wände,
die an Stelle von Brandwänden errichtet werden, gelten die Anforderungen
für Brandwände entsprechend (Art. 28 Abs. 11 Bayerische Bauordnung - BayBO).

Photovoltaik-Anlagen fallen unter die Solaranlagen. Nach Art. 30 Abs. 5
BayBO sind u.a. Solaranlagen so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer
nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden
kann. Von Brandwänden und von Wänden, die an Stelle von Brandwänden
zulässig sind, müssen Solaranlagen aus brennbaren Baustoffen einen
Mindest-Abstand einhalten, wenn sie nicht durch diese Wände gegen
Brandübertragung geschützt werden. Geschützt würden sie beispielsweise
durch eine über Dach geführte Brandwand, die mindestens eine Höhe
entsprechend der aufgebauten Solaranlage aufweist. Die Regelung in
Art. 30 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Bayer. Bauordnung (BayBO) ermöglicht
geringere Abstände auf Dächern zu Brandwänden, wenn alle Außenseiten
(d. h. Ober- und Unterseiten) der PV-Module und die Unterkonstruktion
(d. h. tragende Konstruktion des Moduls selbst und Montagekonstruktion)
nichtbrennbar nach DIN 4102-4:2016-05 Nr. 4.2.1 (Eigenschaft für diese
Baustoffe) sind; auf eine Klassifizierung der Module insgesamt als
normalentflammbar oder schwerentflammbar kommt es nicht an. Bei einer
Unterseite oder einer Rückseite eines Photovoltaikmoduls, also einer zur
Dachfläche hin orientierten Außenseite des PV-Moduls, handelt es sich
ebenfalls um eine Außenseite, deren Material die Anforderung
"nichtbrennbar" erfüllen muss, um in den Genuss des geringeren Abstands
(0,50 m) zu kommen. Hierunter fallen beispielsweise Glas- oder
Metallplatten, nicht jedoch als brennbar klassifizierte
Kunststoffplatten oder Kunststofffolien. Normalflammbares
Installationsmaterial wie Kabel, Anschlussdosen, Steckermaterialien,
Kabelverlegehilfen, etc. wird in diesem Fall als untergeordnet in der
Betrachtung der Brandübertragungsgefahr angesehen und ist auch bei dem
reduzierten Abstand zulässig. Sogenannte Glas-Glas-Module erfüllen diese
Anforderung. Wir weisen darauf hin, dass das Bauordnungsrecht eine
Klassifizierung nach ICE 61730-2 nicht vorsieht.

Weitere Informationen finden Sie in unseren Vollzugshinweisen zur BayBO
2021, die auf den Internetseiten des Bauministeriums aufrufbar sind
unter
https://www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/bauordnungundvollzug/index.php.
Änderungen in 2023:
Gegenüber unserer Antwort vom 16.05.2022 haben sich Änderungen bei der
Regelung in Art. 30 Abs. 5 Bayer. Bauordnung (BayBO) ergeben: Seit
01.03.2023 beträgt der geforderte Abstand von Solaranlagen auf Dächern
zur Brandwand einheitlich 0,50 m.
 
Es wird nicht mehr nach dem Brandverhalten der Außenseiten unterschieden
– der Abstand von 0,50 m gilt also sowohl für Glas-Glas-Module als auch
für Glas-Folienmodule.

Voraussetzung ist eine dachparallele Installation. Weiterhin kein
Abstand zur Brandwand ist erforderlich, wenn die Brandwand so über Dach
geführt ist, dass die Solaranlage vor Brandüberschlag geschützt ist.

Den aktuellen Text der Bayer. Bauordnung können Sie aufrufen unter
https://www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/bauordnungundvollzug/index.php.
Weitere Änderungen in 2023, siehe: Vollzugshinweise zu den am 01.07.2023 in Kraft getretenen und am 01.08.2023 in Kraft tretenden Änderungen der Bayerischen Bauordnung.
Antwort meiner Anfrage an buergerservice@stmb.bayern.de:
Bayern hat mit der jüngsten Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
zum 1. August 2023 die Installation von Solaranlagen bzw. PV-Anlagen auf
Dächern von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 nochmal erleichtert, so
dass hier keine Abstandsregelungen mehr gelten. Bei klassischen
Reihenhäusern oder Doppelhäusern (Gebäudeklasse 2) werden als
Gebäudeabschlusswände nunmehr „Trennwände“ verlangt, nicht mehr
„Brandwände“ (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 BayBO). Dies hat zur Folge, dass die
Anforderung nach einem Abstand zu Brandwänden oder Wänden anstelle von
Brandwänden (Art. 30 Abs. 5 Satz 2 BayBO) bei den Gebäuden der
Gebäudeklassen 1 und 2 nicht mehr greift und daher ein Anbringen von
Solaranlagen bis zur Grundstückgrenze zulässig ist – auch bei bereits
bestehenden Gebäuden. Da Trennwände mit Solaranlagen überbaut werden
dürfen, sind in Bayern jetzt auch gemeinschaftliche Anlagen mit Nachbarn
möglich.

Ein Gebäude der Gebäudeklasse 2 (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBO) ist
ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m (Maß der Fußbodenoberkante des
höchstgelegenen Geschosses mit einem Aufenthaltsraum über Gelände im
Mittel) und

- nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten (beispielsweise 2 Wohnungen)
- von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Brutto-Grundfläche, aber ohne Kellergeschoss).

Für die Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 ist weiterhin der
erforderliche Abstand von Solaranlagen-Elementen auf Dächern zur
Brandwand oder Wand anstelle einer Brandwand nach Art. 30 Abs. 5 Satz 2
BayBO einzuhalten. Gemessen wird der geforderte Abstand von
beispielsweise 0,50 m bei dachparallel verlegten oder 1,25 m bei
aufgeständerten PV-Elementen bis zur Innenseite der Brandwand; dazu
kommt noch die Wandstärke bis zur Grundstücksgrenze. Ein Hinwegführen
von Solaranlagen über Brandwände ist nicht zulässig.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich gegebenenfalls aus Vorgaben eines
gültigen Bebauungsplanes oder örtlicher Gestaltungssatzungen weitere
einzuhaltende Anforderungen/Erleichterungen ergeben können.

Wir bitten um Verständnis, dass wir zu konkreten einzelnen Baumaßnahmen
keine Aussagen treffen können. Gegebenenfalls wenden Sie sich bitte an
die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde, die über die Kenntnis vor Ort
verfügt und abschließend entscheidet.

Weitere Informationen zum Thema „Bayerische Bauordnung und
Vollzugshinweise“ können Sie im Internet abgerufen unter:
https://www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/bauordnungundvollzug/index.php
Auf meine konkrete Nachfrage kam folgendes vom LRA FFB am 22.11.2023:
Mit der Änderung zu den Anforderungen an Gebäudeabschlusswände der GKL.1
und 2 gemäß Art. 28 Abs.2 S. 2 BayBO ergibt sich in der Konsequenz, dass
auch der Art. 30 Abs. 5 für diese Gebäudeklassen nicht mehr einschlägig
ist.
Im Ergebnis heißt das z.B. PV-Anlagen keinen Abstand mehr zu Trennwänden
(früher Wänden an Stelle von Brandwänden) einhalten müssen.
Ebenso hat mir meine Brandschutz-Versicherung am 22.11.2023 geschrieben:
Wir können Ihnen mitteilen, dass der Versicherungsschutz auch bei grober
Fahrlässigkeit gegeben ist.
Solange Sie nicht vorsätzlich gegen Bauvorschriften verstoßen, besteht der Versicherungsschutz im vollem Umfang.
Ebenfalls sind eventuelle Mehrkosten beim Wiederaufbau aufgrund von
Änderungen in der Gesetzeslage oder aufgrund dann gegebener Auflagen
abgesichert.
Zusammenfassung:
Man darf also inzwischen in Bayern auf typischen Reihenhäusern bis zur Grundtücksgrenze PV aufs Dach bauen.

Kosten und Wirtschaftlichkeit:
Steuern:
Steuerung und Optimierung:

Was sollte man nicht vergessen bzw. bedenken:

Zeitlicher Ablauf meiner PV-Anlage:

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